Zwölf Stunden Verspätung - nicht immer ein Reisemangel!
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 30. Oktober 2008, 10:00 Uhr
GNL5356
Liebe Leserin,
lieber Leser!
Urlaub ist anscheinend zum Ärgern wie geschaffen, denn es gibt Myriaden von Gerichtsurteilen, die sich mit Regressansprüchen von Urlaubern befassen. So auch unser heutiger Beitrag mit eine Entscheidung, die nicht unbedingt zur Erholung des Urlaubsuchenden beigetragen haben dürfte.
Relativ unaufgeregt geht´s dagegen bei denen zu, die auf Schusters Rappen unterwegs sind. Dennoch droht auch beim Bergwandern Ungemach. Lesen Sie heute, wie Sie dem geschickt aus dem Wege gehen.
Viel Spaß beim Lesen!
Dr. Dietmar Kowertz
Zwölf Stunden Verspätung - nicht immer ein Reisemangel!
Verzögert sich der Abflug in den Urlaub um 12 Stunden, erwächst daraus nicht unbedingt eine Regresspflicht des Reiseveranstalters. Erst dann, wenn sich durch die Verspätung die Ankunftszeit am Zielort so weit verschiebt, dass der Reisende die erste Nacht nicht im zugesagten Hotelbett verbringen kann, kann dies Anlass für eine Minderung des Reisepreises sein. Ärgerlich, diese Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg, denn wenn Sie morgens um 6 abheben sollten und sich bereits um 11 im Mittelmeer baden sehen, wäre bei einer zwölfstündigen Verspätung immerhin ein ganzer Urlaubstag futsch! Aktenzeichen 45 XC 367/05