Zankapfel Versorgungs-Ehe: Wann Gerichte ein Einsehen haben
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 18. August 2011, 10:00 Uhr
GNL5356
Versorgungs-Ehe: Ein heikles Thema! Lesen Sie gleich, wann Gerichte ein Einsehen haben.
Außerdem lesen Sie gleich, warum Menschen, die gut drauf sind, auch seltener krank sind.
Außerdem: Einfallsreicher Richter: Der Anlageberater muss seine eigene Anlage schlucken!
Viel Spaß beim Lesen!
Dr. Dietmar Kowertz
Zankapfel Versorgungs-Ehe: Wann Gerichte ein Einsehen haben
Wenn Rentenbezieher oder Pensionäre heiraten und einer der Ehepartner stirbt innerhalb eines Jahres nach der Heirat an einer Erkrankung, so unterstellen Gerichte regelmäßig eine „Versorgungs-Ehe“, d.h. dem Hinterbliebenen wird der Anspruch auf Versorgung verwehrt. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt kann das Gericht jedoch von dieser Sichtweise abweichen, wenn der Hinterbliebene glaubhaft machen kann, dass er z.B. von der unheilbaren Erkrankung des Partners nichts gewusst hat und die Heirat auf Wunsch des Verstorbenen zur gemeinsamen Überwindung der Krankheit erfolgt sei. Aktenzeichen 3 RJ 126/05.
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Kommentare
Kommentar abgeben- Kommentar von Rainer Seifert (18.08. 2011 13:11 Uhr):
Hallo, Herr Kowartz, welche Hinterbliebenenversorgung bei Ehen nach 2003 gibt es denn überhaupt noch? Soviel ich weiß, doch nur die kleine Rente 25% für längstens 2 Jahre. ist das richtig? Viele Grüße R:S:
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