Wie Sie auch als Ruheständler den Fiskus kurz halten
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 15. Januar 2009, 10:00 Uhr
GNL5356
Liebe Leserin,
lieber Leser!
Nicht jeder Rentner muss eine Einkommensteuererklärung abgeben und nicht jeder Pensionär muss Steuern zahlen, doch es werden Jahr für Jahr immer mehr, die vom Fiskus zur Ader gelassen werden. Lesen Sie heute, welche Ausgaben Ihnen auch im Ruhestand einen Teil der Steuerlast abnehmen können.
Außerdem: Was Sie unternehmen können, wenn Sie morgens häufig mit schmerzendem Kiefer und druckempfindlichen Zähnen aufwachen, und welche Ursachen dahinter stecken.
Viel Spaß beim Lesen!
Dr. Dietmar Kowertz
Wie Sie auch als Ruheständler den Fiskus kurz halten
Immer mehr Ruheständler werden vom Fiskus zur Kasse gebeten - so will es das Alterseinkünftegesetz, das seit dem 1.1.2005 in Kraft ist. Danach werden Jahr für Jahr mehr Ruheständler steuerpflichtig und müssen einen immer größeren Teil ihrer Altersbezüge an das Finanzamt abtreten. Dennoch gibt es auch für sie einige interessante Möglichkeiten, die Steuerschuld zu drücken. Verbraucherschutz-Vertraulich zeigt Ihnen, wie Sie mehr Geld in der Tasche behalten.
● Werbungskosten:
Darunter versteht man alle Ausgaben, die Sie haben, um Ihre Einkünfte zu sichern und zu erhalten. Als Vermieter können Sie beispielsweise Reparaturen, Fahrtkosten und eine Telefon-Pauschale in Höhe von 50 Euro bei den zu versteuernden Mieteinnahmen geltend machen. Ebenso Haus- und Energiekosten, die Sie ggf. als Vermieter bis zur Nebenkostenabrechnung vorstrecken müssen.
● Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuungsleistungen können Sie statt bisher mit 600 bzw. 1.200, zukünftig mit bis zu 4.000 Euro als abzugsfähige Kosten geltend machen, 20 Prozent von maximal 20.000 Euro. Dabei ist es egal, wie sich diese Summe aus haushaltsnahen Dienstleistungen, aus Betreuungsleistungen für eine pflegebedürftige Person oder aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung einer Haushaltshilfe zusammensetzt.
● Außergewöhnliche Belastungen:
Dazu zählen z.B. Aufwendungen für eine Behinderung, für eine Haushaltshilfe wg. Pflegebedürftigkeit, für Scheidungen, Beerdigungen, Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen, aber auch Gesundheitskostenkosten ab einer bestimmten Höhe.
● Altersentlastungsbetrag:
Wer älter ist als 64, kann 40 Prozent seiner Nebeneinkünfte als Freibetrag einsetzen. Allerdings nur bis zu einer Gesamthöhe von 1.900 Euro. Die Altersentlastung sinkt bis 2020 auf 17,6 Prozent, bis 2040 auf 0 ab. Ähnliches gilt für den sogen. Versorgungsfreibetrag bei Betriebsrenten.
● Eigentumssplitting:
Wer die Hälfte seines Besitzes auf den Ehepartner überträgt, kann den Altersentlastungsbetrag von 1.800 auf 3.600 Euro verdoppeln.
● Unterhaltsaufwendungen:
Zahlungen an unterhaltspflichtige Kinder (z.B. Wohnung, Verpflegung am Studienort, Bargeldüberweisungen) können (mit entsprechenden Belegen) von der Steuer abgesetzt werden.
● Vorsorgeaufwendungen:
z.B. Zahlungen an Kranken- oder Haftpflicht-Versicherungen können bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500 Euro geltend gemacht werden.
● Spenden:
Für gezahlte Kirchensteuern und Spenden können bis zu 36 (Rentner) bzw. 72 Euro (Pensionäre) anerkannt werden.