Wer haftet bei Gefälligkeitsdiensten in der Nachbarschaft?
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 13. November 2008, 10:00 Uhr
GNL5356
Ihr Nachbar bittet Sie, für eine Woche seiner Abwesenheit die Blumen zu gießen und die Katze zu versorgen. Gern willigen Sie ein. Doch was ist, wenn Sie die wertvolle Orchideensammlung absaufen lassen und die Katze plötzlich unauffindbar ist?
Der Gesetzgeber meint dazu folgendes: Wenn Sie für Ihre Hilfsdienste kein Geld bekommen (was in der Regel der Fall sein dürfte) und Sie den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht haben (was in der Regel ebenfalls der Fall sein dürfte), haften Sie nicht für irgendwelche Schäden. Ärgern dürfte den Nachbarn allerdings besonders, dass auch dessen Versicherung nicht für den Schaden aufkommt.
So gehen Sie vollends auf Nummer sicher: Wenn Ihr Nachbar Sie als Helfer engagiert, lassen Sie sich von ihm eine formlose Erklärung unterschreiben, dass Sie nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften. Diese Vorgehensweise ist besonders dann von Vorteil, wenn Sie bei Unternehmungen mithelfen, bei denen die Gefahr eines Unfalls oder Sachschadens überdurchschnittlich groß ist, etwa bei Hausbauarbeiten oder bei einem Umzug.