Vulkanasche ist höhere Gewalt
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 23. August 2011, 10:00 Uhr
GNL5356
Wer eine Urlaubsreise geplant hat und dann erfahren muss, dass sein Flug wegen Vulkanasche nicht stattfinden kann, hat zwar Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, kann aber darüber hinaus keine weiteren Kosten geltend machen. Der Flug einer Familie war wegen der Aschewolken annulliert worden, ein Ersatzflug nicht vorgesehen. Die Fluggesellschaft erstattete den Flugpreis anstandslos, doch die Familie wollte mehr, schließlich habe man Urlaub genommen und sich auf die Reise gefreut. Zudem wurde der Luftraum noch am selben Tag wieder freigegeben, ohne dass ein Ersatzflug angeboten wurde. Doch der Richter am Amtsgericht Köln schlug sich auf die Seite der Fluggesellschaft. Die Streichung des Fluges sei nach vernünftigem Ermessen erfolgt, der Flugpreis sei zurückgezahlt worden, weitergehende Ansprüche könne die Familie nicht ableiten. Aktenzeichen 132 C 314/10.