Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
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Rauchmelder, die mit schrillem Alarmton losheulen, sobald eine ungewöhnliche Rauchentwicklung auftritt, sind eine prima Erfindung. Ob das Mieter auch so sehen, wenn Sie deren Anschaffungs-, Miet- oder Reparaturkosten auf ihrer Nebenkostenrechnung wiederfinden, ist eine andere Frage. Unzweifelhaft ist aber, dass der Vermieter diese Posten auf seine Mieter umlegen darf. Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass Rauchmelder mit Wasser- oder Wärmezählern vergleichbar seien, deren Kosten die Mieter ebenfalls übernehmen müssten. Die Betriebskostenverordnung erlaube es, die Umlage unter „sonstige Kosten" zu führen, selbst dann, wenn Rauchmelder dort nicht explizit erwähnt seien. Aktenzeichen 1 S 171/11