„Und-Depot“ schützt vor Missbrauch
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 3. April 2008, 11:20 Uhr
GNL5356
Wenn beide Ehepartner über eingemeinsames Wertpapierdepot verfügen können, sind gegenseitige Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied zugunsten eines Ehemannes, der aus dem gemeinsamen Depot für ca.70.000 Euro Wertpapiere veräußert hatte, ohne seine Frau zu beteiligen. Die Ehefrau wollte die Hälfte des Erlöses einklagen - ohne Erfolg. Wer also nicht will, dass der Partner ohne sein Wissen Zugriff aufs Depot hat, sollte statt eines „Oder-Depots" besser ein „Und-Depot" anlegen.
15 U 166/03