Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
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Ein direkt neben dem Sperrmüll geparkter Pkw hatte ein paar Schrammen abbekommen. Wer diese verursacht hatte, ob der Fahrer selbst oder unbekannte Dritte, die den Sperrmüll nach Brauchbarem durchsucht haben, konnte bei Gericht nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Also bekam der Besitzer des Sperrmülls den schwarzen Peter. Er hatte nämlich entgegen der Anweisung der Müllabfuhr den Krempel bereits am Vortag um 16 Uhr an den Straßenrand gelegt und nicht - wie vorgeschrieben - erst am Morgen des Abholtags. Der Sperrmüll muss so abgestellt werden, dass kein anderer dadurch geschädigt werden kann, insbesondere dann, wenn der Müll früher an die Straße gestellt wird, als vom Abfuhrbetrieb vorgeschrieben, so die Richter beim Amtsgericht Neustadt am Rübenberge, Aktenzeichen 55 C 1520/11.
- Kommentar von Gisbert Käsehage
Hätte gern mehr darüber gewußt. Haben Sie etwas vergessen zu schreiben? Beste Grüße G. Käsehage
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