So wehren Sie sich, wenn Ihre Kasse Naturheilverfahren nicht zahlt
Inga-Maria Richberg in Täglich Gesund
vom 12. August 2008, 16:00 Uhr
GNL5356
Auch nach der Gesundheitsreform ist die Frage, ob eine alternative Behandlung von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt wird, nicht immer einfach zu beantworten. Der folgende Beitrag informiert Sie darüber, welche Heilmethoden bezahlt werden und welche grundsätzlich nicht. Außerdem zeigen wir Ihnen, wie Sie am besten vorgehen, wenn Sie sich für eine bestimmte alternative Therapie interessieren, und wann bei einem ablehnenden Bescheid Ihrer Kasse ein Widerspruch sinnvoll sein kann.
Die gesetzlichen Kassen zahlen nur anerkannte" Verfahren
Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, alle Kosten für das medizinisch Notwendige und Zweckmäßige zu übernehmen, was meistens den schulmedizinischen Verfahren entspricht. Von den alternativen bzw. ergänzenden Verfahren werden nur die klassischen Naturheilverfahren problemlos erstattet.
Zwar sind auch die drei besonderen Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophische Medizin grundsätzlich erstattungsfähig. Doch übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen seit dem 1. April 2004 nur noch in Ausnahmefällen die Kosten für die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente aus diesen drei Bereichen. Die meisten Präparate müssen Sie daher jetzt selbst bezahlen. Auch die Kosten für die teure homöopathische Erst-Anamnese werden nur in engen Grenzen übernommen. Fragen Sie daher unbedingt vor der Behandlung nach!
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen nur, wenn die Behandlung durch einen zugelassenen Kassenarzt vorgenommen wird. Die Kosten für Privatärzte und Heilpraktiker werden nicht übernommen!
Auch die Akupunktur wird nur eingeschränkt erstattet
Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind die Heilmethoden, die der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für unwirksam hält.
Diese Verfahren werden grundsätzlich nicht bezahlt:
- Akupunktur (Ausnahmen: bei chronischen Kopfschmerzen, chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und chronischen arthritischen Schmerzen)
- Elektroakupunktur nach Voll
- Sauerstoff- und Ozontherapien
- Bioresonanztherapie
- Balneophototherapie (kombinierte Bade- und Lichtkur)
- Colon-Hydro-Therapie
- Magnetfeldtherapie
- Organotherapien (Regeneresentherapie)
Ausnahmen sind aber durchaus möglich! Fragen Sie daher immer bei den Krankenkassen nach. Einige Betriebskrankenkassen übernehmen doch die Kosten für das eine oder andere Verfahren stillschweigend - auch wenn sie dafür Ärger mit ihrer Aufsichtsbehörde in Kauf nehmen. Denn wenn eine Behandlungsmethode durch den Bundesausschuss abgelehnt wurde, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen diese Behandlung eigentlich gar nicht bezahlen. Konkret heißt das: Als gesetzlich Versicherter haben Sie keinen Rechtsanspruch auf eine solche Therapie, sondern müssen Ihre Krankenkasse um Kulanz bitten.
Lassen Sie sich die Kostenübernahme schriftlich bestätigen
Lassen Sie sich die Zusage der Kostenübernahme stets schriftlich geben, um späteren Problemen vorzubeugen. Wenn Ihre Erkundigung abschlägig beschieden wird, bitten Sie Ihren Arzt um eine schriftliche Begründung, warum die von Ihnen gewünschte Therapie zur Behandlung Ihrer Beschwerden besonders geeignet ist. Damit stellen Sie dann einen Antrag auf Kostenerstattung bei Ihrer Kasse.
Lehnt Ihre Krankenkasse die Kostenerstattung ab, sollten Sie eine schriftliche Begründung verlangen, gegen die Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen können. Die Erfolgsaussichten sind leider recht gering. Wird auch Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie nur noch gegen Ihre Kasse klagen, was jedoch sehr selten von Erfolg gekrönt ist. Auch als privat Versicherter sollten Sie gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen, da private Kassen eher die Behandlung in besonderen Fällen bezahlen, z. B. wenn alle üblichen anerkannten Methoden bisher erfolglos waren.
Unser Tipp: Wenn eine andere Krankenkasse die von Ihnen gewünschte Therapie etwa als Modellversuch anbietet, sollten Sie zum nächstmöglichen Termin zu dieser Kasse wechseln.
Bei Privatpatienten lohnt sich ein Wechsel zu einer anderen Gesellschaft meist nicht. Häufig bieten die Gesellschaften jedoch etwas teurere Tarife an, die die naturheilkundlichen Verfahren als individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL) beinhalten. Auch die gesetzlichen Kassen ziehen jetzt mit solchen Verträgen nach.
Unser Tipp: Falls andere Krankenkassen die abgelehnte Therapie erstatten - besorgen Sie sich deren Leistungsverzeichnis und legen Sie es Ihrer eigenen Versicherung mit dem Hinweis vor, dass die andere Kasse gewiss gute Gründe hat, diese spezielle Behandlung zu bezahlen!