Sie müssen nicht abbuchen lassen!
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 10. Januar 2012, 10:00 Uhr
GNL5356
„Weil es für Sie und für uns einfacher und kostengünstiger ist, unterschreiben Sie uns bitte diesen Abbuchungsauftrag!" bittet Sie der Inhaber Ihres Fitness-Studios. Darf er das? Nein, denn ein Verkäufer darf Ihnen grundsätzlich keinen Abbuchungsauftrag vorschreiben. Im vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall vertrat der Richter die Auffassung, dass der Kunde bei einer Zahlung mittels Abbuchungsauftrag unverhältnismäßig schlechter gestellt wäre. Denn das via Abbuchungsauftrag überwiesene Geld sei im Streitfall nicht mehr zurückzubuchen. Anders bei einer Einzugsermächtigung: Hier haben Sie als Kunde das Recht, unrechtmäßig abgebuchte Beträge innerhalb von 6 Wochen zurückbuchen zu lassen. Aktenzeichen III ZR 330/07