Schadenersatzansprüche bei Mietsachen sind schnell verjährt!
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 25. März 2010, 10:00 Uhr
GNL5356
Wenn ein Vermieter nach Auszug des Mieters und Rückgabe der Wohnung einen Schaden feststellt, für den der Mieter haftet, muss er sich sputen. Denn Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache verjähren generell nach sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem dem Vermieter die Räumlichkeiten wieder vollumfänglich zur Verfügung stehen. Diese halbjährige Verjährungsfrist gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch gegenüber Dritten, also z.B. gegenüber der Ehefrau oder den Kindern des Mieters. Darüber hinaus gilt sie nicht nur für die Wohnung selbst, sondern für alle etwaigen Schäden am Gebäude oder Grundstück, für die der Mieter verantwortlich ist. Aktenzeichen VI ZR 259/04