Satire-Roman berechtigt nicht zur Kündigung
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 22. September 2011, 10:00 Uhr
GNL5356
wer über das Unternehmen, in dem er arbeitet, eine Satire verfasst, genießt Kündigungs-Schutz durch die „Freiheit der Kunst“.
Gleich erfahren Sie außerdem, in welchen Fällen die Reiserücktrittskostenversicherung wirklich zahlt und was manche Kassen ihren Kunden zumuten, zum Glück aber von einsichtigen Richtern davon abgehalten werden.
Viel Spaß beim Lesen!
Dr. Dietmar Kowertz
Satire-Roman berechtigt nicht zur Kündigung
Einen nicht alltäglichen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Hamm zu verhandeln. Der Mitarbeiter eines Küchenherstellers hatte einen satirischen Roman über die Vorgänge und Zustände in diesem Unternehmen verfasst. Das Buch trägt den vielsagenden Titel: „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!“. Die darin vorkommenden Personen sind namentlich verändert, sehr wohl aber in den Betriebsangehörigen wiederzuerkennen. Die Firmenleitung sah durch diese Veröffentlichung den Betriebsfrieden gestört und kündigte dem Hobby-Autor. Dieser zog vor Gericht und bekam Recht. Das Gericht sah in dem Roman eine fiktionale Darstellung, in der die handelnden Personen nicht eindeutig identifizierbar seien. Auch weil der Arbeitgeber zugegeben habe, dass die im Buch geschilderten Zustände überspitzt dargestellt seien und nicht den wahren Verhältnissen entsprächen, könne sich der Buchautor auf die Freiheit der Kunst berufen – und diese sei schließlich im Grundgesetz verankert. Aktenzeichen 13 Sa 436/11.