Radfahrer: Auch ohne Helm voller Schutz
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 14. Mai 2009, 10:00 Uhr
GNL5356
Wer auf dem Drahtesel ohne Helm unterwegs ist, muss im Schadensfall nicht befürchten, mit geringeren Ersatzansprüchen konfrontiert zu werden. Das Oberlandesgericht Hamm stellte dazu kurz und klar fest: Da es für Radfahrer keine Helmpflicht gebe, noch die Auffassung allgemein vertreten werde, dass zum Radfahren ein Helm zum Selbstschutz notwendig sei, stünden auch einem unbehelmten Radfahrer die vollen Schadensersatzansprüche zu. Aktenzeichen 27 U 93/00.