Patientenverfügung
Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf der Übersichtsseite Patientenrechte
GNL5223
Urteil verunsichert Patienten
In Deutschland haben schon ca. 7 Millionen Menschen eine Patientenverfügung unterzeichnet.
Mit einer solchen Verfügung können Sie sicherstellen, dass in Krankheitssituationen, die unweigerlich zum Tode führen werden, keine künstlich lebensverlängernden Maßnahmen mehr an Ihnen vorgenommen werden.
Eine Aufsehen erregende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) von März 2003 sorgt allerdings für erhebliche Verwirrung bei vielen Patienten:
Ein 72-jähriger Mann war wegen eines Gehirnschadens nach einem Herzinfarkt ins Wachkoma gefallen. Der zum Betreuer bestellte Sohn hatte auf eine Patientenverfügung verwiesen, in welcher der Vater bestimmt hatte, bei unumkehrbarer Bewusstlosigkeit und schwersten Hirnschäden keine Intensivbehandlung zu wünschen.
Das Gericht entschied, dass auch eine wirksame Patientenverfügung nicht ausreiche, um die lebenserhaltenden Maßnahmen einzustellen. Voraussetzung hierfür sei ein zusätzlicher Beschluss des zuständigen Vormundschaftsgerichts.
Bundesgerichtshof Karlsruhe,
Az.: XXII ZB 2/03
Viele Patienten fragen sich, was ihre Verfügung jetzt noch wert ist, wenn ihre ureigene Entscheidung im Extremfall vom Vormundschaftsgericht ignoriert werden könnte.
Verfügung weiterhin wichtig
Die Patientenverfügung ist auch zukünftig das beste Werkzeug, das Sie Ihrem Bevollmächtigten oder Betreuer an die Hand geben, damit diese Ihre Wünsche durchsetzen können. Gemeinsam mit der Argumentation Ihrer Vertrauensperson bildet die Verfügung die Entscheidungsgrundlage für den behandelnden Arzt und das Vormundschaftsgericht.
Weiterhin ist es so, dass nicht in jedem Fall das Vormundschaftsgericht über eine Weiterbehandlung entscheiden muss. Das BGH-Urteil stellt nur fest, dass in Fällen, in denen der Arzt eine Weiterbehandlung „anbietet“ und der Betreuer mit Bezug auf den Patientenwillen ablehnt, das Gericht eingeschaltet werden muss.
TIPP!
Je gründlicher und ausführlicher Ihre Patientenverfügung gestaltet ist, desto eher neigen Ärzte dazu, dem Patientenwillen ohne Hinzuziehen des Vormundschaftsgerichts zu folgen.
Insgesamt bleiben die Ärzte aber bei der Entscheidungsfindung frei. Die Bundesärztekammern empfehlen ihren Mitgliedern die Beachtung von Patientenverfügungen, da diese bei Personen, die sich nicht mehr äußern können, den einzigen Anhaltspunkt bieten, den mutmaßlichen Patientenwillen zu erkennen.