Vorgaben des BGH für Patienten-Unterrichtungen:
- Das Krankenhaus muss schriftlich informieren
- Der Inhalt der wahlärztlichen Leistung muss kurz charakterisiert werden, verbunden mit dem Hinweis, dass eine medizinisch notwendige Versorgung auch ohne den Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung sichergestellt ist
- Die Preisermittlung der ärztlichen Leistung muss kurz erläutert werden
- Der Patient muss den Hinweis erhalten, dass eine Wahlleistungsvereinbarung eine finanzielle Mehrbelastung für ihn bedeutet
- Es muss darauf hingewiesen werden, dass sich die privatärztliche Wahlleistungsvereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte erstreckt
- Der Hinweis darauf, dass die Gebührenordnung für Ärzte auf Wunsch eingesehen werden kann, darf nicht fehlen