Vorgaben des BGH für Patienten-Unterrichtungen:

  • Das Krankenhaus muss schriftlich informieren
  • Der Inhalt der wahlärztlichen Leistung muss kurz charakterisiert werden, verbunden mit dem Hinweis, dass eine medizinisch notwendige Versorgung auch ohne den Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung sichergestellt ist
  • Die Preisermittlung der ärztlichen Leistung muss kurz erläutert werden
  • Der Patient muss den Hinweis erhalten, dass eine Wahlleistungsvereinbarung eine finanzielle Mehrbelastung für ihn bedeutet
  • Es muss darauf hingewiesen werden, dass sich die privatärztliche Wahlleistungsvereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte erstreckt
  • Der Hinweis darauf, dass die Gebührenordnung für Ärzte auf Wunsch eingesehen werden kann, darf nicht fehlen

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