Peter M. wurde mit unerträglichen Schmerzen ins Kreiskrankenhaus eingeliefert. Diagnose: Blinddarmdurchbruch. Bei der Einlieferung unterzeichnete er eine vorformulierte Zusatzvereinbarung über seine Unterbringung im 2-Bettzimmer wie auch die gesondert berechenbare Wahlleistung "persönliche Behandlung durch den leitenden Abteilungsarzt".

Die Vereinbarung enthielt unter anderem einen Zusatz, nach dem der Chefarzt gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. nach dem Institutionstarif abrechne. Die GOÄ läge zur Einsichtnahme im Chefarztzimmer aus.

Nach seiner Genesung verweigerte Peter M. die Bezahlung des ärztlichen Honorars, da auf Grund einer nicht ausreichenden Unterrichtung über die Kostenhöhe kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen sei.

Peter M. klagte bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser entschied, dass eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne ausreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen wurde, tatsächlich unwirksam sei.

Besonders störten sich die Richter an dem Bezugspunkt „Institutionstarif“. Allein diese dunkle Formulierung reiche aus, dem Krankenhaus eine genügende Patienteninformation abzusprechen. Damit ließ es der BGH aber nicht bewenden. Er stellte konkrete Vorgaben auf, die eine rechtskonforme Unterrichtung über die Wahlleistung „Chefarztbehandlung“ erfüllen muss.

Bundesgerichtshof Karlsruhe,
Az.: III ZR 37/03

Wichtiger Hinweis!

Dieses Urteil gilt nur für den Fall der Krankenhausbehandlung. Ambulante Arztbehandlungen sind davon nicht betroffen.

Die Bedeutung für Sie als Patient

Werden Sie von Ihrem Krankenhaus oder Chefarzt nicht nach den neben genannten Grundsätzen informiert, haben Sie gute Chancen, den Behandlungsvertrag anzufechten. Dabei ist es unerheblich, ob und wie Sie krankenversichert sind.

 

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