Wer über den Internetanschluss seines Ehepartners illegal Computerspiele oder Ähnliches herunterlädt und wieder anbietet, haftet selbst, wenn er erwischt wird. Er kann sich nicht damit herausreden, dass der Internetzugang schließlich auf den Namen seines Ehepartners zugelassen ist. Die Richter beim Oberlandesgericht Köln stellten fest: Dem Inhaber des Anschlusses obläge zwar eine gewisse Sorgfaltspflicht, jedoch könne ihm nicht zugemutet werden, seinem Ehepartner beim Surfen ständig über die Schulter zu schauen. Aktenzeichen 6 U 239/11.