Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom
Wer bei seiner Bank ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingerichtet hat, darf dafür nicht höhere Kontoführungsgebühren in Rechnung gestellt bekommen als für ein normales Girokonto. Die Banken seien gesetzlich verpflichtet - z.B. auf Wunsch eines überschuldeten Kunden - ein solches Konto einzurichten, sie dürfen sich dies nicht zusätzlich vergüten lassen, so die Richter beim Oberlandesgericht Bremen. Aktenzeichen 2 U 130/11.
P-Konten dienen dem Schutz eines überschuldeten Kunden und sollen dessen Grundbedarf zur Lebensführung sichern. Nicht alles, was auf diesem Konto liegt, ist allerdings vor der Pfändung durch Gläubiger sicher. Automatisch besteht auf dem P-Konto lediglich ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages nach § 850c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Betroffenen erhöht werden.
- Kommentar von Christel Bergens
Guten Tag, auf meiner Bank sagte man mir, der Pfändungsfreibetrag liegt bei 1028,00 Euro derzeit.. Was ist richtig? Mit freundlichen Grüßen Christel Bergens
Antworten- Kommentar von Frank Hammerschmied
Der P-Konto Grundfreibetrag liegt seit dem 01.07.2011 bei € 1.028,89.
Antworten