Nichtbeantworten einer E-Mail gilt nicht als Zustimmung
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 1. April 2010, 10:00 Uhr
GNL5356
Na? Hat man Sie heute schon in den April geschickt? Kann passieren, wenn man nicht daran denkt. Vielleicht liegt´s aber auch an der oft zitierten Frühjahrsmüdigkeit. Was Sie dagegen tun können, lesen Sie gleich.
Außerdem: Auch bei E-Mails gilt: Keine Antwort ist auch keine Antwort!
Viel Spaß beim Lesen!
Dr. Dietmar Kowertz
Nichtbeantworten einer E-Mail gilt nicht als Zustimmung
Das Nichtbeantworten einer E-Mail kann nicht als Zustimmung zu einer Vertragsänderung ausgelegt werden. Ein Telekommunikations-Dienstleister kündigte seinen Kunden an, er werde die Konditionen der Verträge ändern. Sollten die per Mail darüber informierten Kunden nicht innerhalb von 6 Wochen dieser Mail widersprechen, werde der Vertrag im Sinne des Dienstleisters umgestellt. Ein Kunde zog vor den Kadi und bekam Recht. Das Nichtbeantworten einer Mail könne schließlich nicht als Zustimmung zu dessen Inhalt gewertet werden, befanden die Richter.
Landgericht Ffm., Az 2-03 O 352/05
Kommentare
Kommentar abgeben- Kommentar von viktor frick (01.04. 2010 10:15 Uhr):
Gut ! Denn sonst werden dem Betrug Tür und Tor geöffnet...
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