Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
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Der Arzt hatte dem Ehepaar eine gemeinsame Kur zur Linderung ihrer Schmerzen verordnet. In ihrer Steuererklärung gibt das Paar später die Kosten des Kuraufenthalts (2.800 Euro) als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt winkte ab, man traf sich vor dem Kadi und landete schließlich beim Bundesfinanzhof. Dieser entschied: In der Steuererklärung können medizinisch notwendige und vom Arzt verordnete Aufwendungen für Medikamente oder medizinische Hilfsmittel sehr wohl als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Bei dieser Kur handele es sich jedoch um eine Maßnahme, die nicht eindeutig der Heilung oder Linderung einer Krankheit diene, sodass eine ärztliche Verordnung zur steuerlichen Anerkennung nicht ausreiche. In diesem Fall hätte die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden müssen. Das Ehepaar müsse die Gesamtkosten deshalb allein tragen. Aktenzeichen VI R 74/10