Kinder dürfen in einer Wohneigentumsanlage spielen
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 14. Januar 2010, 10:00 Uhr
GNL5223
Gemeinschaftlicher Besitz ist für alle da. Das mussten sich die Bewohner einer Wohneigentumsanlage vom Kammergericht Berlin sagen lassen, die sich darüber beklagt hatten, dass Kinder auf den Zufahrtswegen und den Garagenhöfen der Wohnanlage spielen und dabei Lärm machen. Der Richter verwies darauf, dass gemeinschaftlicher Besitz der Wohneigentümergemeinschaft auch von allen genutzt werden darf, Kinder inklusive. Die Wohnungseigentümer müssten, so der Richter, auf den Zufahrtswegen sogar besondere Vorsicht walten lassen, da Kinder beim Spielen weniger aufmerksam sind. Aktenzeichen 24 W 1107/98
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