Keine generelle Haftung bei „grober Fahrlässigkeit“
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 8. November 2011, 10:00 Uhr
GNL5356
lesen Sie gleich: Der Fahrer eines Mietwagens haftet auch bei Volltrunkenheit nicht vollumfänglich.
Krank sein, ist keine Schande, aber das Kranksein nicht zu melden ein Kündigungsgrund.
Außerdem: Dread-Disease -eine Wette auf Ihre Gesundheit.
Viel Spaß beim Lesen!
Dr. Dietmar Kowertz
Keine generelle Haftung bei „grober Fahrlässigkeit“
Eine Mietwagenfirma kann den Schaden, den ein Kunde grob fahrlässig verursacht hat, nicht allein auf ihn abwälzen. Ein Mietwagenfahrer hatte das Fahrzeug mit 2,96 Promille Alkohol im Blut gegen einen Baum gefahren. 16.000 Euro Sachschaden. In dem Vertrag war die Selbstbeteiligung des Mieters bei Schäden auf 770 Euro begrenzt. Was aber auch im Vertrag stand: Sollte der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt worden sein (was hier wohl der Fall war), sollte das komplette Haftungsrisiko auf den Mieter übergehen, d.h. er sollte den gesamten Schaden alleine tragen. Eben diesen Passus im Vertrag sahen die Richter beim Bundesgerichtshof als unwirksam an. Nach Auffassung der Richter müsse sich der Fahrer nicht vollumfänglich, sondern entsprechend seinem Verschulden an den Kosten beteiligen.
Aktenzeichen VI ZR 46/10