Kein Schmerzensgeld wegen Verbrennungen durch heißen Kaffee
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 19. Januar 2012, 10:00 Uhr
GNL5356
Wer in einem Schnellrestaurant einen Becher mit heißem Kaffee von einem Bediensteten überreicht bekommt, kann nicht davon ausgehen, dass der auf dem Becher liegende Deckel so dicht ist, dass er ein Verschütten des heißen Inhalts verhindert. Noch kann er davon ausgehen, dass der Angestellte den Deckel fest auf den Becher gedrückt hat, sodass ein Verschütten auch deshalb eher unwahrscheinlich ist. Dies musste sich eine Klägerin vom Richter des Landgerichts München sagen lassen. Die Kundin des Schnellrestaurants war davon ausgegangen, dass ein Verschütten des heißen Gebräus durch den Deckel verhindert würde und hatte sich beim Hantieren mit dem Becher Verbrennungen 2. Grades zugezogen. Sie forderte vom Betreiber des Schnellrestaurants Schadenersatz und Schmerzensgeld - vergeblich. Der Richter erklärte, dass hier ein überwiegendes Verschulden der Klägerin selbst vorliege, die die Gefahr hätte erkennen können und entsprechende Vorsicht walten lassen müssen, Aktenzeichen 30 S 3668/11.