Im Zweifel gegen den Geschädigten
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 17. September 2009, 10:00 Uhr
GNL5356
Hat eine Kfz-Versicherung berechtigte Zweifel, ob ein als gestohlen gemeldetes Fahrzeug auch tatsächlich gestohlen wurde, zum Beispiel weil es vorher nicht aufgebrochen, sondern allem Anschein nach mit einem Schlüssel geöffnet wurde, muss der bisherige Besitzer des Fahrzeugs den Nachweis erbringen, dass tatsächlich eine Straftat vorgelegen hat. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen 10 U 1141/00.