Gutscheine - So vermeiden Sie Enttäuschung und Ärger
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 21. August 2008, 10:00 Uhr
GNL5356
Haben Sie auch zum Weihnachtsfest oder zum Geburtstag Gutscheine verschenkt oder selbst geschenkt bekommen? Dann sollten Sie ein paar wenig bekannte Fakten kennen, die Sie selbst oder den Beschenkten vor späteren Enttäuschungen oder gar massivem Ärger bewahren.
„Gutscheine sind wie Geld", meinen viele. Das stimmt nicht, denn es gibt ein paar gravierende Unterschiede. VERBRAUCHERSCHUTZ-VERTRAULICH hat sie herausgefunden.
Gutscheine haben ein gesetzliches Verfallsdatum
Im Gegensatz zum Geld haben Gutscheine ein gesetzliches Verfallsdatum. Drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum erlischt jeder Gutschein. Er kann dann weder eingelöst noch erstattet werden. Bei etwas gutem Willen auf beiden Seiten sollte aber eine gütliche Einigung möglich sein. Schließlich ist der Verkäufer auch in Zukunft auf seine Kunden angewiesen.
Wenn ein kürzeres Verfallsdatum angegeben ist
sollten Sie sich überlegen, überhaupt einen Gutschein zu kaufen. Denn nicht jeder Beschenkte kann sich beispielsweise schon innerhalb eines Jahres zur Einlösung entschließen. Beachten Sie daher das Kleingedruckte auf dem Gutschein oder dessen Rückseite. Generell gilt: Eine kürzere Fristsetzung durch den Verkäufer ist nicht unbillig, sondern entspricht der allgemeinen Freiheit bei der Gestaltung von Verträgen.
Gutscheine können aber noch schneller wertlos werden
Dann nämlich, wenn das Geschäft, in dem der Gutschein erworben wurde, Pleite macht.
Gutschein weg - Anspruch futsch
Wer seinen Gutschein verliert, hat kaum Aussicht auf Erstattung. Wenn überhaupt, dann führen lediglich große Einzelhandelsgeschäfte oder Kaufhaus-Ketten über die ausgegebenen Gutscheine so akribisch Buch, dass im Verlustfall anhand der gespeicherten Daten ein Ersatz möglich ist. Selbst in diesen Fällen können Sie die Erstattung nicht einfordern, sondern sind auf die Kulanz des Händlers angewiesen. In der Regel gilt also: Gutschein weg - Anspruch futsch!
Wenn sich partout nichts Passendes findet
Gar nicht mal so selten kommt es vor, dass der Gutscheininhaber in dem Geschäft nichts nach seinem Geschmack findet. Der Verkäufer ist in diesem Fall nicht zu Barauszahlung des Gutscheinbetrags verpflichtet (gilt auch für Restbeträge). Anders als beim Kauf einer Ware kann der Kunde bei einem Gutschein kein Rückgaberecht einfordern. Dennoch darf der Verkäufer das Geld nicht einfach selbst einstreichen. Innerhalb von drei Jahren muss der Verkäufer dem Kunden das Geld zurückerstatten, kann jedoch als Ausgleich für seinen entgangenen Gewinn bis zu 10 Prozent des Werts für sich abziehen. Der kluge Schenker beugt vor: Kaufen Sie einen Gutschein wirklich nur da, wo Sie ganz sicher sind, dass der Beschenkte dort gern einkauft.
Kann man einen Gutschein auch „abstottern"?
Da hat der Gesetzgeber keine Regelung getroffen. Eingebürgert hat sich, dass ein Gutschein in zwei oder mehreren Etappen eingelöst werden kann. Lassen Sie sich den jeweils verbleibenden Restbetrag deutlich auf dem Gutschein vermerken und den Verkäufer mit Datum und Unterschrift gegenzeichnen.