Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
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Haben Sie mit Ihrem Partner ein Gemeinschaftskonto (auch Oder-Konto genannt) eingerichtet, und horten Sie dort hohe Geldbeträge? Dann kann der Fiskus unter Umständen auf die Idee kommen, von einem der Partner Schenkungssteuer einzufordern. Wenn beide Partner frei über die Hälfte des Guthabens verfügen und sich so eigenes Vermögen schaffen können, sind die Voraussetzungen erfüllt, dass Schenkungssteuer fällig wird. Wie hoch diese ausfällt, ist vom Kontobetrag, dem Zugriffsverhalten auf das Konto sowie davon abhängig, ob das Konto im Wesentlichen von einem Partner gefüllt wird oder wurde, etwa durch eine Abfindung, eine Erbschaft oder dem Erlös aus einem Immobilienverkauf oder Firmenanteilen. Finanzgericht Nürnberg, Aktenzeichen II R 33/10