Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
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Dass Eltern für ihre Kinder haften, lässt sich schwarz auf gelb an jeder Baustelle nachlesen. Dennoch entspricht diese Warnung keinesfalls geltendem Recht! Ein fünfjähriges Kind hatte mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg einen 76-jährigen Fußgänger angefahren, der einen bleibenden Schaden am Bein davontrug. Er verlangte von den Eltern des Kindes 10.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Koblenz hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Trier auf. Das OLG befand: Eltern eines fünfjährigen Kindes müssen dieses nicht so streng bewachen, dass sie jederzeit eingreifen können. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht läge nicht vor, auch wenn der Junge ein ganzes Stück vor ihr geradelt sei. In der Regel reiche es aus, wenn Eltern ihren Kindern auf Ruf- und Sichtweite folgten. Aktenzeichen 5 U 433/11.