eBay & Co.: Das Einstellungsdatum ist maßgebend
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 5. Mai 2011, 10:00 Uhr
GNL5356
Bei der Auslobung einer Prämie im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Sache im Internet ist das Einstellungsdatum entscheidend. Der Fall: Ein Fahrzeugbesitzer wollte sich von seinem Wagen trennen, stellte diesen in ein Internetportal ein und versprach dem Käufer eine Extra-Prämie von 1.000 Euro, wenn der Wagen innerhalb von 3 Tagen ersteigert würde. 8 Tage später ersteigerte jemand das Auto und verlangte die Zahlung der Prämie, da er innerhalb von 3 Tagen nach seinem Aufruf des Angebots den Wagen ersteigert hätte. Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Verkäufers. Der Käufer habe keinen Anspruch auf die Prämie, da sich der Beginn der Frist nicht auf den Zeitpunkt des individuellen Aufrufens des Angebots bezieht, sondern stets auf das Einstellungsdatum des Anbieters. Aktenzeichen 271 C 20092/10