Diese Patientenrechte müssen Sie kennen
Dr. Regina Kalkert in Täglich Gesund
vom 31. März 2009, 16:00 Uhr
GNL5223
Ihr Recht auf freie Arztwahl
Grundsätzlich dürfen Sie Arzt und Krankenhaus frei wählen und auch wechseln, wenn Sie mit der Behandlung nicht zufrieden sind oder das Vertrauen fehlt. Wollen Sie eine Zweitmeinung zu einem schwierigen Fall einholen, sollte Ihr Arzt Ihren Wunsch unterstützen und Ihnen die notwendigen Unterlagen mitgeben. Informieren Sie sich vorher bei Ihrer Krankenkasse über eventuell entstehende Folgekosten einer Behandlung durch einen zweiten Arzt.
Ihr Recht auf medizinische Qualität
Ihr Arzt ist verpflichtet, Sie nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst und des medizinischen Standards zu behandeln. Stehen ihm die erforderlichen organisatorischen, personellen oder sachlichen Voraussetzungen nicht zur Verfügung, muss er Sie an einen geeigneten Kollegen überweisen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Notwendigkeit für Röntgenuntersuchungen besteht oder spezielle Therapiemaßnahmen erforderlich sind. Auch verordnete Arzneimittel müssen die vorgeschriebenen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen erfüllen. Dafür trägt u. a. auch Ihr Arzt die Verantwortung.
Sie haben ein Einwilligungsrecht
Als Patient haben Sie immer und zu jedem Zeitpunkt das Recht, Art und Umfang der medizinischen Behandlung selbst zu bestimmen. Sie entscheiden, ob Sie sich behandeln lassen wollen oder nicht, und zwar auch dann, wenn die Behandlung dringend ärztlich geboten zu sein scheint. Kommen mehrere unterschiedliche Behandlungen infrage, entscheiden Sie als Patient nach einer entsprechenden Aufklärung, welche Therapie bei Ihnen durchgeführt wird. Ihr Arzt kann allerdings, wenn er mit der von Ihnen gewählten Methode gar nicht einverstanden ist - abgesehen von einem Notfall - Ihre weitere Behandlung auch ablehnen. Verfügt ein Patient nicht mehr über die notwendige Einsichtsfähigkeit (z. B. im Rahmen einer Demenz), muss der gesetzliche Vertreter oder Betreuer der Behandlung zustimmen. Dieser muss sich bei seiner Entscheidung nach dem mutmaßlichen Patientenwillen richten.
Ihr Recht auf Aufklärung
Rechtzeitig vor der Behandlung und grundsätzlich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs muss Ihr Arzt Sie über Umfang und Art der geplanten Maßnahmen aufklären. Die Aufklärung muss für Sie verständlich sein. Es ist dabei nicht notwendig, dass der Arzt, der später die Behandlung durchführt, auch die Aufklärung vornimmt. Das kann auch durch einen Kollegen erfolgen. Die Haftung für eine mangelhafte Aufklärung trägt jedoch immer der behandelnde Arzt. Auch muss der Arzt Sie über mögliche Alternativmethoden und die Art und Wahrscheinlichkeit der verschiedenen Risiken im Verhältnis zu den Heilungschancen unterrichten. Allerdings muss er Sie z. B. über die Beteiligung eines Anfängers an einer OP oder das geplante Hinzuziehen eine weiteren Arztes nicht aufklären.
Achtung: Als Patient haben Sie auch das Recht, auf die persönliche Aufklärung zu verzichten. Sie können dann alternativ jemanden bestimmen, der an Ihrer Stelle von dem Arzt aufgeklärt werden soll. Ablehnen können Sie auch die Teilnahme an sogenannten Versuchsbehandlungen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung, deren Wirksamkeit und Sicherheit noch nicht abgesichert sind.
Ihr Recht auf Einsicht in Unterlagen
Grundsätzlich dürfen Sie alle „objektiven" Unterlagen, die Sie betreffen einsehen und auf Ihre Kosten davon Kopien oder Ausdrucke anfertigen lassen. „Objektiv" bedeutet in diesem Fall, dass es sich um objektive Feststellungen über Ihren Gesundheitszustand handelt, also Laborwerte, EKGs, Röntgenbilder, Angaben über Arzneimittelgaben, Operationsberichte, Arztbriefe o. Ä.. Nicht einsehen dürfen Sie Aufzeichnungen, die subjektive Einschätzungen und Eindrücke des Arztes wiedergeben. Weitere Einschränkungen des Einsichtsrechtes bestehen - zu Ihrem eigenen Schutz - auch im Bereich der psychiatrischen Therapien und Dokumentationen oder auch wenn Belange anderer Personen, die in die Behandlung einbezogen sind, berührt werden (z. B. von Ehepartnern).
Ihr Recht auf Vertraulichkeit
Generell besteht für Ihren Arzt die Schweigepflicht auch gegenüber anderen Ärzten, es sei denn, Sie hätten Ihn davon entbunden. Auch Ihren Angehörigen gegenüber darf Ihr Arzt prinzipiell zunächst keine Auskünfte über Ihren Gesundheitszustand, über Ihre Erkrankung, und geplante Maßnahmen geben. Sie müssen zuerst Personen Ihres Vertrauens benennen, diese dürfen dann Informationen vom Arzt verlangen und auch erhalten.
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Kommentare
Kommentar abgeben- Kommentar von Hans Jürgen Hasieber (01.02. 2011 16:51 Uhr):
Ich finde es Klasse das es so Seiten gibt,es müssen noch mehr Seiten zur Aufklährung Der Menschen aller geben Danke und Lieben Gruß
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