Die größten Irrtümer zwischen Mieter und Vermieter (Teil 2)
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 14. Juli 2011, 10:00 Uhr
GNL5356
Wenn ein Mieter seinen im Mietvertrag vereinbarten Pflichten nicht nachkommt, z.B. das Treppenhaus nicht putzt, kann der Vermieter nicht einfach ein Unternehmen damit beauftragen und die Kosten diesem Mieter in Rechnung stellen. Erst muss er ihn abmahnen und ihm eine angemessene Frist setzen.
Der Vermieter muss keinen Nachschlüssel zur Mietwohnung für etwaige Notfälle besitzen. Der Vermieter darf die Wohnung des Mieters ohnehin nur nach Vorankündigung betreten. Nur wer längere Zeit (z.B. 6 Monate und mehr) die Wohnung nicht bewohnt, sollte dem Vermieter eine Person seines Vertrauens benennen, die für alle Fälle einen Zweitschlüssel aufbewahrt.
Wenn die Wohnung kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter die Miete kürzen. Allerdings erst dann, wenn deren tatsächliche Fläche 10 Prozent und mehr unter der im Vertrag angegebenen liegt.
Zankapfel Nebenkostenabrechnung: Eine Nebenkostenabrechnung, die einen formellen Fehler enthält (z.B. falscher Verteilungsschlüssel), ist unwirksam und muss komplett neu ausgestellt werden.
Ihr Mieter sollte Ihnen mitteilen, wenn er seinen Lebenspartner einziehen lässt. Schließlich muss der Vermieter wissen, wer in der Wohnung lebt. Ein Untermietsverhältnis kommt dadurch nicht zustande. Der Vermieter kann den Zuzug nicht verwehren.
Kommentare
Kommentar abgeben- Kommentar von Friedrich Hoßbach (24.08. 2011 21:48 Uhr):
Sehr geehrter Herr Dr. Kowertz, zu dem Abschnitt 'Zankapfel Nebenkostenabrechnung habe ich eine Frage. Die in der NKA 2010 erschienen außerordentlich hohe Wasserkosten für meinen Mieter, die der Hausverwalter in der ETV nicht erklären konnte. Die Nebenkostenabrechnung wurde in der ETV mit meiner Gegenstimme genehmigt. Nachträglich stellte sich ein gravierender Fehler bei der Schätzung des Verbrauchs (defekter Wasserzähler) heraus. Kann ich auf einer Korrektur der Abrechnung bestehen? Vielen Dank
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