Das Finanzamt erbt mit
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 26. Oktober 2010, 10:00 Uhr
GNL5356
Hat der Erblasser Aktien, Wertpapiere und Fonds hinterlassen, wird bei der steuerlichen Bemessung deren Wert am Tag des Todes zugrunde gelegt. Das gilt auch dann, wenn deren Wert bis zum Erbschaftssteuerbescheid erheblich fallen sollte. Das Finanzgericht München argumentierte: Die Erben hätten die Papiere schließlich zuvor verkaufen können. Von dieser Rechtsauffassung könnte abgewichen werden, wenn die Aktien z.B. wegen eines Erbstreits nicht hätten vorzeitig verkauft werden können und dadurch eine unvermeidbare Belastung der Erben eingetreten wäre. Aktenzeichen 4 K 153/98