Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom
Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohnhauses müssen unter bestimmten Umständen vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Voraussetzung: Der Grund für die Sanierung darf weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen sein, noch darf die Ursache der Sanierung vom Eigentümer selbst verursacht worden sein.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine außergewöhnliche Belastung immer dann anzuerkennen,
wenn die Baumaßnahmen der Abwehr konkreter Gesundheitsgefahren gelten (z.B. Asbestsanierung), oder wenn dadurch unzumutbare Beeinträchtigungen (etwa Geruchsbelästigungen) abgestellt oder Brand-, Hochwasser- und ähnlich unausweichliche Schäden (z.B. Hausschwammbefall) beseitigt würden. Der Steuerbürger müsse sich allerdings den aus der Sanierung ergebenden Vorteil (Neu für Alt) anrechnen lassen. 3 Urteile des Bundesfinanzhofs: VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10.