Bank muss nicht auf Selbstverständlichkeiten hinweisen
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 24. März 2009, 10:00 Uhr
GNL5356
Die Aufklärungs- und Beratungspflicht der Banken ist sehr weitgehend, hat aber dennoch ihre Grenzen. Ein Kläger hatte seiner Bank vorgeworfen, ihn nicht ausreichend darüber informiert zu haben, dass das Risiko einer Bauchlandung beim Kauf von Aktien nur eines Unternehmens höher ist, als beim Erwerb von Aktien mehrerer Unternehmen. Er forderte daher Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Koblenz ließ ihn jedoch abblitzen: Die Bank müsse nicht auf Selbstverständlichkeiten wie diese hinweisen, befanden die Richter.
Aktenzeichen 3 U 1751/99.