Auch bei Schwarzarbeit haftet der Auftragnehmer
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 26. Januar 2012, 10:00 Uhr
GNL5223
Auch die Arbeit „ohne Rechnung" unterliegt dem Gewährleistungsrecht. Wer meint, er habe als Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer keinen Anspruch, wenn dessen Arbeit mangelhaft ausgeführt wurde, ist im Irrtum. Auch der „Schwarzarbeiter" hat für solche Mängel einzustehen. Die Richter beim Bundesgerichtshof entschieden angesichts eines regresspflichtigen Wasserschadens, dass der ausführende „Schwarzarbeiter" in gleicher Weise für den Schaden aufkommen muss, als wäre ein gesetzesgetreuer Werkvertrag geschlossen worden. Aktenzeichen VII ZR 42/07