Andere feiern – Sie kassieren!
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 14. Juni 2011, 10:00 Uhr
GNL5356
Wer im Urlaub auch nach 24 Uhr nicht in den Schlaf findet, weil an sein Hotel ein Zeltlager angrenzt, von dem jede Nacht bis in den frühen Morgen laute Musik ertönt, muss dies nicht hinnehmen. Der Urlauber verlangte vom Veranstalter eine Rückzahlung von 30 Prozent des Reisepreises, was dieser aber ablehnte. Der Richter gab dem lärmgeplagten Touristen schließlich Recht. Amtsgericht Duisburg 33 C 3534/05