An Ihrem Sprachkurs im Urlaub beteiligt sich das Finanzamt!
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 27. August 2009, 10:00 Uhr
GNL5356
Fortbildung an Urlaubsorten ist nicht automatisch privat veranlasst: Das musste sich auch ein Finanzamt vom Brandenburgischen Finanzgericht sagen lassen. Die Steuerbehörde hatte sich geweigert, einen zweiwöchigen Intensiv-Sprachkurs in England als abzugsfähige Werbekosten anzuerkennen. Die klare Ansage der Richter: Kosten, die durch einen Sprachkurs im EU-Ausland entstehen, sind regelmäßig dann als Werbungskosten absetzbar, wenn ein vergleichbarer Kurs im Inland ebenfalls abzugsfähig wäre. Aktenzeichen 6 K 2164/00