Ärger im Urlaub: So holen Sie Ihr Geld zurück!
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 26. August 2010, 10:00 Uhr
GNL5356
Reklamieren Sie - aber richtig - wenn sich herausstellt, dass der Urlaubskatalog eher die Qualität eines Märchenbuchs hat. Lesen Sie außerdem gleich: Wieso der Zucker seinen Ruf als Vitaminräuber zu Unrecht trägt und was Mutter Natur gegen lästigen Husten aufzubieten hat.
Viel Spaß beim Lesen!
Dr. Dietmar Kowertz
Ärger im Urlaub: So holen Sie Ihr Geld zurück!
Wenn neben der von Ihnen gebuchten „ruhigen Anlage" jede Nacht der Bär steppt, wenn Baukräne die Sonne verdunkeln oder der gebuchte Meerblick nur möglich ist, wenn Sie sich gefährlich weit aus dem Fenster lehnen, passen Erwartung und Realität irgendwie nicht zusammen. Das sorgt speziell im Urlaub schnell für böses Blut und berechtigte Regressforderungen. Wie Sie alles richtig machen, um Ihr Recht als Urlauber durchzusetzen:
1. Reisemängel sofort bei der Reiseleitung beanstanden. Fehlt diese, ist der Veranstalter (Fax schicken) die richtige Adresse. Fotos machen, Namen und Adressen von Zeugen notieren. Setzen Sie eine Frist, innerhalb derer die Mängel beseitigt werden.
2. Können die Mängel nicht beseitigt werden, müssen Sie Minderungsansprüche reklamieren. Der Veranstalter kann Ihnen preislich entgegenkommen oder Ihnen einen Umzug in ein anderes Hotel anbieten. Ein Gutschein ist immer die schlechteste Lösung, denn Sie sollten sich reiflich überlegen, ob Sie diesem Veranstalter überhaupt noch mal die Verantwortung über die schönsten Wochen des Jahres übertragen wollen.
3. Wenn Sie den Gutschein nicht akzeptieren, schicken Sie diesen per Einschreiben/Rückschein an den Veranstalter und teilen Sie ihm mit, dass Sie innerhalb von 14 Tagen eine Erstattung auf Ihr Konto erwarten.
4. Erhalten Sie statt eines Gutscheins einen Scheck, der auf einen geringeren Betrag ausgestellt ist und zur „Abgeltung aller Ansprüche" gedacht ist, sollten Sie diesen nur unter Vorbehalt annehmen. Teilen Sie dem Veranstalter schriftlich mit, dass Sie den Scheck als Anzahlung verstehen und dass mit dessen Einlösen keinesfalls ein „außergerichtlicher Abfindungsvergleich" verbunden sein kann. So behalten Sie Ihren Rechtsanspruch auf Zahlung des restlichen Geldes.