Abschlag auf Beamtenpension rechtens
Dr. Dietmar Kowertz in Verbraucherschutz Vertraulich
vom 31. Januar 2012, 10:00 Uhr
GNL5356
Scheidet ein Beamter aufgrund von Umständen, die im privaten Umfeld liegen, vorzeitig aus seinem Dienst aus, so muss er einen Abzug von seiner Pension hinnehmen. Ein 53-jähriger Vermessungsbeamter musste wegen eines nicht in seiner Dienstzeit erlittenen Unfalls aus dem aktiven Dienst ausscheiden. Sein Dienstherr kürzte daraufhin seine Pension um 7,2 Prozent. Der Ruheständler wollte dies nicht hinnehmen, musste sich aber vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eines Besseren belehren lassen. Da die Umstände, die ihn zu seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beruf zwangen, nicht in der Verantwortung seines Dienstherren gelegen hätten, sei der Abzug rechtens, argumentierten die Richter. Aktenzeichen 2A 10262/08.